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Stadtverordnung über ein Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände in Teilbereichen der Stadt Glückstadt (Verordnung über die öffentliche Sicherheit)

Gem. § 175 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in Verbindung mit §§ 73 und 55 Abs. 2 LVwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) - in der zurzeit geltenden Fassung – wird zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach Vorlage in der Stadtvertretung am 16.09.2021 nachstehende Stadtverordnung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (vormals Klasse II) dürfen gem. § 23 1. SprengV in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember nicht abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. Dies gilt für das gesamte Stadtgebiet in Glückstadt.

§ 2 Art und Umfang des Abbrennverbotes /Geltungsbereich

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im gesamten Stadtgebiet ganzjährlich nicht abgebrannt bzw. pyrotechnische Munition nicht abgeschossen werden.

(2) Rund um die altpapierverarbeitende Firma Steinbeis – in den Grenzen des dieser Verordnung beiliegenden Lageplanes (1) mit den Straßenräumen Am Rethövel, Neutorstraße, Am Schwarzwasser, Im Neuland bis in Höhe „Herrenweide“ einschließlich des angrenzenden Spülgebietes, Herrenweide und beidseitig der Stadtstraße zwischen Kreisel Am Rethövel/Christian-IV.-Straße und Kreisel Herrenweide/Der Keil sowie rund um die Abschiebehaftanstalt in den Grenzen dieser Verordnung beiliegenden Lageplanes (2) mit den Straßenräumen  Sperforkenweg 9 bis 13 - einschließlich Sportanlagen und Admiralsweg - Am Neuendeich 101a bis 117 und Am Neuendeich 42 bis 52 sowie Flensburger Straße 2 bis 68 und Flensburger Straße 1 bis 39 – dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1-4, der Kategorien T1 und T2 (vorher Klasse I-IV) ganzjährlich nicht abgebrannt bzw. pyrotechnische Munition nicht abgeschossen werden.

Lageplan(1) Stadtverordnung Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände

Lageplan(2) Stadtverordnung Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände

(3) Im übrigen Stadtgebiet dürfen am 31. Dezember und 01. Januar pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 im gesamten Stadtgebiet in Glückstadt nur nach folgender Maßgabe verwendet (abgebrannt) werden:.

a) Beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist im Umfeld gefährdeter Objekte, insbesondere von Gebäuden mit weicher Bedachung (Reetdächer), ein Sicherheitsabstand von 210 Meter einzuhalten.

b) Andere pyrotechnische Gegenstände im Umfeld von Gebäuden mit weicher Bedachung (Reetdächer) dürfen innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 50 Meter nicht abgebrannt werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 175 Abs. 3 LVwG vorsätzlich oder fahrlässig gegen das angeordnete Abbrennverbot verstößt und in dem in § 1 und § 2 dieser Verordnung näher bestimmten Geltungsbereich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1-4, der Kategorien T1 und T2 abbrennt sowie mit pyrotechnischer Munition schießt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Glückstadt, den 27.10.2021
Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin

Manja Biel

Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 10.11.2021